Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma RECORD PARTNER GmbH
gültig ab 01.06.2011
Für alle Geschäfte aus der Geschäftsverbindung mit RECORD PARTNER (im folgenden als Auftragnehmer bezeichnet) gelten, falls nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich folgende Bedingungen, auch wenn entgegenstehenden Bedingungen des Käufers vom Auftragnehmer nicht widersprochen wurde.
1. Angebot, Vertragsschluss
a) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Lieferung der bestellten Ware verbindlich. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind bzw. die Ware in ihrer Art und Ausführung entsprechend der mündlichen oder telefonischen Vereinbarungen geliefert wurde.
b) Der Auftraggeber ist bis zur schriftlichen oder mündlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer an seine Bestellung gebunden. Die Bestätigung erfolgt schnellstmöglich, sobald alle für die Auftragsabwicklung wichtigen Daten vorliegen.
2. Entwürfe, Muster, technisches Gerät, Vorarbeiten
a) Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und zur Auftragsabwicklung hergestellte Werkzeuge werden dem Auftraggeber auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht vollständig ausgeführt wird. Sie bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers. Die Dauer ihrer Aufbewahrung nach Auftragserledigung liegt im Ermessen des Auftragnehmers. Werden sie dem Auftraggeber überlassen, so dürfen sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten weder zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden.
b) Die Haftung des Auftragnehmers für Druck- und Presswerkzeuge sowie sonstige Vorlagen, die ihm durch den Auftraggeber überlassen werden, ist nach Maßgabe von Ziffer 9. beschränkt.
c) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach einer Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren angelieferte oder von ihm erstellte Bänder, Lithos und Werkzeuge für die Tonträgerherstellung zu vernichten. Eine vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers erfolgt nicht.
d) Mit den vom Auftragnehmer durchzuführenden Vorarbeiten kann erst begonnen werden, wenn ihm alle für eine ordnungsgemäße Auftragsabwicklung erforderlichen Unterlagen – einschließlich der urheberrechtlichen Angaben – vorliegen; bestehende Lieferfristen verlängern sich ggf. entsprechend. Der Auftragnehmer kann auf schriftliche Freigabe der abgeschlossenen Arbeiten bestehen.
3. Lieferfristen, Mengenschwankungen
a) Im Vertrag angegebene Lieferfristen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich. Sie geben nur den ungefähren Lieferzeitraum an, der in der Regel zwei Wochen nach Druck- bzw. Pressfreigabe liegt. Die vor der Freigabe durchgeführten Vorarbeiten sind in dem Lieferzeitraum nicht eingeschlossen.
b) Die Lieferfrist ist mangels abweichender Vereinbarung mit der rechtzeitigen Bereitstellung der Ware beim Auftraggeber durch den Auftragnehmer bzw. durch den Spediteur eingehalten. Von diesem Zeitpunkt an lagert die Ware beim Auftragnehmer oder bei einem vom Auftragnehmer beauftragten Spediteur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
c) Die Haftung für Schadenersatzansprüche aus verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung ist nach Maßgabe von Ziffer 9. beschränkt.
d) Bei allen Aufträgen sind Mehr- oder Minderlieferungen von 10% zulässig. Dem Auftraggeber wird die tatsächlich gelieferte Stückzahl in Rechnung gestellt.
4. Versand, Gefahrübergabe, Verpackung
Die Versendung der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
5. Preise, Zahlung
a) Alle Preise richten sich nach den jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Preislisten oder nach dem entsprechenden Angebot.
b) Preise für Arbeiten, die nicht in den jeweils geltenden Preislisten oder Angeboten aufgeführt sind, sind bis zur schriftlichen Bestätigung unverbindlich. Alle genannten Preise sind Netto-Preise (= ohne MwSt.) und beinhalten keine GEMA-Lizenzen.
c) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber Vorkasse oder eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes bzw. des voraussichtlichen Rechnungswertes zu verlangen. Er ist außerdem berechtigt, seine Leistungen bzw. Teil-Leistungen nur gegen Nachnahme zu erbringen. Im Falle der Selbstabholung erfolgt die Übergabe nur gegen Zahlung der Rechnungssumme.
d) Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Maßgeblich für die Einhaltung des Zahlungszieles ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
e) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Sämtliche Wechselkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind stets ohne Abzug fällig. Werden Wechsel oder Schecks nicht eingelöst, sind sämtliche anderen Forderungen gegen den Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig.
f) Bei Zahlungsverzug, der bei Fälligkeit der Forderung eintritt, ohne das es einer Mahnung durch den Auftragnehmer bedarf, ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB (Europäischen Zentralbank) zu verlangen. Bei Zahlungsrückstand oder Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers bis zum Ausgleich der fälligen Forderung einzustellen oder von Vorkasse abhängig zu machen.
g) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer die Gegenforderung ausdrücklich anerkannt hat oder wenn eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung des Gerichts vorliegt.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Alle Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer ausgeglichen hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
b) Die Weiterveräußerung der vom Auftragnehmer gelieferten Ware ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Eigentum des Auftragnehmers seinen Abnehmern gegenüber vorzubehalten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Werden vom Auftragnehmer gelieferte Waren vom Auftraggeber an Dritte veräußert, so tritt der Auftraggeber seine Ansprüche gegen den Dritten aus dem Veräußerungsgeschäft schon jetzt, mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, an den Auftragnehmer bis zum Ausgleich aller Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehen, ab. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zu einer entsprechenden Freigabe verpflichtet.
c) Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Forderungsabtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Auftragnehmer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln.
d) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7. Gewährleistung
a) Beanstandungen der gelieferten Waren müssen - auch bei Teillieferungen - unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich, unter genauer Angabe des Mangels, erfolgen. Eine Probe der beanstandeten Ware ist der Mängelrüge beizufügen. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige werden Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen. Dies gilt nicht für versteckte Mängel. Diese können innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware geltend gemacht werden.
b) Für Mängel der Lieferung hat der Auftragnehmer, sofern der Auftraggeber nicht Änderungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur in der Weise Einzustehen, dass der Auftragnehmer entweder die Mängel beseitigt, die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurücknimmt oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz leistet. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist nach Maßgabe von Ziffer 9. beschränkt.
c) Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so hat der Auftragnehmer nur für den unmittelbaren Schaden Einzustehen. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die im Vertrag schriftlich als solche bezeichnet sind. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist nach Maßgabe von Ziffer 9. beschränkt.
d) Liefert der Auftraggeber zu verarbeitende Ware (Papier, Kartons oder sonstiges Material) sowie Werkzeuge (z. B. Matrizen, Überspielungen, Masterbänder, Lithos, Klischees), entfällt jede Haftung des Auftragnehmers, soweit die gelieferte Ware oder das Werkzeug mangelhaft sind.
e) Abweichungen in der Qualität des vom Auftragnehmer beschafften Papiers, Kartons oder sonstigen Materials hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der jeweiligen Zulieferindustrie für zulässig erklärt sind. Auf Anforderung werden dem Auftraggeber die entsprechenden Bedingungen zur Verfügung gestellt.
8. Urheberrecht, Nutzungsrecht
Bei Auftragsannahme gehen wir davon aus, daß der Auftraggeber Inhaber aller Nutzungsrechte ist, die zur Fertigung des erteilten Auftrages erforderlich sind. Für die Verletzung etwaiger Rechte Dritter ist allein der Auftraggeber in vollem Umfang haftbar. Die Abwicklung aller GEMA-Formalitäten (z.B. Anmeldung zur Prüfung und Abrechnung möglicher Lizenzen) erfolgt nach den jeweils geltenden Vertragsbedingungen und Tarifen der GEMA.. Dies gilt insbesondere auch für mögliche Korrekturen und den damit verbundenen Nachlizenzierungen
9. Haftungsregeln
Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe und leitenden Angestellten des Auftragnehmers und bei fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht – mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Organe und leitenden Angestellten des Auftragnehmers – ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden bei Vertragsschluss begrenzt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten darüber hinaus nicht bei einem Schaden aufgrund einer Zusicherung, soweit diese Zusicherung erfolgte, um den Auftraggeber gegen einen derartigen Schaden abzusichern.
10. Firmentext, Betriebskenn-Nr.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen und/oder seine Betriebskenn-Nummer auf Lieferungen aller Art anzubringen.
11. Anschriftsänderung, Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von jeder Änderung seiner dem Auftrag zugrunde liegenden Anschrift unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Inkenntnissetzung durch den Auftraggeber nicht nachgewiesen werden kann, gilt die dem Auftragnehmer bis dahin bekannte Adresse aus dem Auftrag oder erfolgten Adreßänderungsmitteilungen als weiterhin gültige Anschrift des Auftraggebers.
b) Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Hamburg.
c) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtstand Hamburg, soweit der Auftraggeber zu einer Gerichtsstandsabrede berechtigt ist. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse.
d) Die Vertragsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht.
12. Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.